Bannerbild
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Neufassung der Satzung des MTV Wangelnstedt

 

--- Hier fehlt noch die Erläuterung ---

 


 

PDF zum Download: Entwurfstext Neufassung MTV-Satzung    zum Text springen

 

PDF zum Download: Entwurfstext Geschäftsordnung Mitgliederversammlung    zum Text springen

 


 

Entwurfstext Satzung des Männer-Turn-Verein von 1893 Wangelnstedt e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein führt den Namen ,,Männer-Turn-Verein von 1893 Wangelnstedt e.V.". Er hat seinen Sitz in Wangelnstedt. Der Verein ist erstmals am 18.02.1952 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtsbezirks eingetragen worden. 

(2) Er besitzt eigene Rechtsfähigkeit.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch zum Beispiel Förderung sportlicher Übungen und Leistungen oder Durchführung von Sportveranstaltungen. 

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

(3) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Grundsätze und Werte des Vereins

(1) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.

(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität.

(3) Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.

(4) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins in dieser Satzung bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Ordentlichen Mitgliedern,

1.1. Kinder (bis 13 Jahre),
1.2. Jugendliche (14 bis17 Jahre),
1.3. Erwachsene (ab 18 Jahre),

2. fördernden Mitgliedern,

3. Ehrenmitgliedern.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen

(2) Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, welcher darüber entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung und Unterschriften eines gesetzlichen Vertreters. 

(3) Die Ablehnung eines Antrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die antragsstellende Person die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag. 

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes können in der ordentlichen Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden, denen man wegen ihrer Verdienste um den Verein oder um das Turn- und Sportwesen eine Ehre erweisen will. 

(2) Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Das Mitglied kann die Ehrenmitgliedschaft ablehnen. Die Ablehnung erfolgt im Rahmen der Sitzung durch eine entsprechende Willenserklärung oder bei Abwesenheit der Geehrten oder des Geehrten durch eine schriftliche Ablehnung nach Benachrichtigung durch den Vorstand über die Ernennung. Auf dem gleichen Wege kann das Ehrenmitglied die Ehrenmitgliedschaft auch wieder zurückgeben.

(3) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne zur Erfüllung der letzteren obliegenden Verpflichtungen, insbesondere zur Bezahlung von Beiträgen, verpflichtet zu sein. Möglich ist jedoch eine freiwillige Zahlung der Beiträge.

(4) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins.

(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Der Vorstand stellt vorher ein vereinsschädigendes oder anderweitigen gegen die Vereinsgrundsätze verstoßendes Verhalten des Ehrenmitgliedes entsprechend § 8 Abs. 3 fest und stellt im Rahmen der Mitgliederversammlung den Antrag auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Der Vorstand teilt dem Mitglied im Vorfeld die beabsichtigte Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft schriftlich mit und fordert ihn mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Stellungnahme auf. Die Aberkennung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

 

§ 8 Austritt und Ausschluss

(1) Die Mitgliedsrechte erlöschen durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Abschluss eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr erklärt werden. Die Kündigung ist handschriftlich zu unterschreiben, die Übermittlung des Dokumentes kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Für den korrekten Zugang und dessen Nachweis ist im Zweifel das Mitglied verantwortlich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden 

1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, 

2. wegen der erheblichen Verletzung der Grundsätze und Werte des Vereins nach dieser Satzung,

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder 

4. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(5) Mit Zustellung der Ausschlussentscheidung des Vorstandes ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Der Verlust sämtliches Recht des Mitglieds erfolgt nach Ablauf der Berufungsfrist gemäß Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung oder nach Zustellung der Ausschlussentscheidung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge im Laufe des Kalenderjahres für das Kalenderjahr erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alle weiteren Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

§ 10 Rechte und Pflichten 

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 

(3) Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

(4) Ordentliche Mitglieder haben nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht sowie das passive Wahlrecht mit Ausnahme der Wahl zum Vorstand nach § 26 BGB (siehe § 15 Abs. 2).

(5) Fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie reguläre Mitglieder, können jedoch nicht an Abstimmungen, Entscheidungen etc., teilnehmen oder Funktionen im Verein übernehmen. Sie sind zudem nicht verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen bzw. Aufgaben zu übernehmen. Fördernde Mitglieder können zudem von Vergünstigungen für Vereinsmitglieder ausgeschlossen werden.

 

§ 11 Organe 

Die Organe des Vereins sind 

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche weitere Regelungen zum Ablauf, Beschlussfassung und Ausgestaltung der Mitgliederversammlung enthält. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Aushangkasten des Vereins bekanntgemacht. Die Jahreshauptversammlung soll einmal im Jahr möglichst im ersten Halbjahr stattfinden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der stimmberechtigen ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

(5) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

(6) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Formalitäten wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.

(7) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung).

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 

1. Wahl und Abberufung des Vorstands, 

2. Wahl der Fachwartinnen oder Fachwarte, 

3. Wahl der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,

4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,

6. Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwartes und des Vorstandes,

7. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung,

8. Beschlussfassung über die Änderung oder Neufassung der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins,

9. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

10. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

11. Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung gestellten Anträge,

12. Entscheidung über die Einrichtung von selbständigen Abteilungen nach § 25 Satz 1 und deren Leitung,

13. Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen,

14. Ankauf, Verkauf, Tausch und die Belastung von Grundstücken.

(2) Satzungsänderungen, welche redaktioneller Natur sind, ohne dass sie den Inhalt der Regelung verändern, obliegen dem Vorstand (zum Beispiel Rechtschreibfehler, Satzstellung, Begriffsformulierungen, Klarstellungen und Erläuterungen).

 

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen 

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Mitgliedersammlung nichts anderes bestimmen. 

(2) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 

(3) Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ist im Rahmen der Satzungsänderung oder Satzungsneufassung die inhaltliche Änderung des Vereinszweckes vorgesehen, ist die nach BGB vorgesehene Mehrheit notwendig.

(4) Abweichend können Beschlussfassungen auch unabhängig von einer Versammlung durch schriftliche. Abstimmungen nach § 32 Abs. 3 BGB erfolgen. Eine solche Beschlussfassung ist gültig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Über das Ergebnis einer schriftlichen Abstimmung werden die Mitglieder spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung informiert.

(5) Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin oder vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten 

1. Ort und Zeit der Versammlung, 
2. die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter, 
3. die Protokollführerin oder der Protokollführer, 
4. die Zahl der erschienenen Mitglieder, 
5. die Tagesordnung, 
6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 

(7) Bei Satzungsänderungen ist neben dem Abstimmungsergebnis auch die Änderung im Protokoll aufzuführen. 

(8) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand wird gebildet aus

1. der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden,

2. der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden,

3. der Kassenwartin oder dem Kassenwart,

4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,

5. der Sportwartin oder dem Sportwart,

6. der 1. Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer,

7. der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer.

(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus der 1.Vorsitzende oder dem 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden sowie der Kassenwartin oder dem Kassenwart. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigtBei Willenserklärungen des Vereins nach außen genügt die Erklärung eines dieser Vorstandsmitglieder im Rahmen gefasster Beschlüsse. 

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Bei Vakanz eines Amtes kann diese Aufgabe jedoch von einem der vorhandenen Vorstandsmitglieder bis zur Neubesetzung kommissarisch wahrgenommen werden, wobei die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Abs. 2 sich nur untereinander vertreten können.

(5) Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Materialkosten, Porto, Telefon und dergleichen.

(6) Vorstandsaufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(7) Durch Beschluss des Vorstandes können Aufgaben auch auf andere nicht dem Vorstand angehörige Mitglieder befristet oder unbefristet übertragen werden.

 

§ 16 Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie Fachwartinnen oder Fachwarte

(1) Der Vorstand sowie Übungsleiterinnen oder Übungsleiter und Fachwartinnen und Fachwarte werden in der Jahreshauptversammlung gewählt oder bestätigt. Bei nicht volljährigen Mitgliedern ist die Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters notwendig. Diese kann auch nachträglich eingeholt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach § 15 Abs. 1 werden jeweils nach Ablauf von zwei Jahren gewählt oder bestätigt. Die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende, die 2. Beisitzerin oder der 2. Beisitzer, die Kassenwartin oder der Kassenwart und die Sportwartin oder der Sportwart werden in den ungeraden Jahreszahlen gewählt, die 2. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, die 1. Beisitzerin oder der 1.Beisitzer und die Schriftführerin oder der Schriftführer werden in den geraden Jahreszahlen gewählt.

(3) Die Fachwartinnen oder Fachwarte und die Übungsleiterinnen und Übungsleiter werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr gewählt oder bestätigt. 

(4) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Blockwahl ist ebenfalls zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis für die jeweilige Vorstandsfunktion ein neues Mitglied gewählt wurde. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Ausübung dieses Vorstandsamtes beauftragen.

 

§ 17 Geschäftsführung des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich für eigene Arbeit eine Geschäftsordnung, welche weitere Regelungen zur Geschäftsführung, Vertretungsregelungen und weiterer Vorstandsarbeit enthält, sofern sich nicht aus den Regelungen dieser Satzung ergeben.

 

§ 18 Vorsitzende

Grundsätzlich vertritt die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende den Verein nach außen. In Verhinderungsfällen wird die 1. Vorsitzende oder der 1. Vorsitzende durch die 2. Vorsitzende oder den 2. Vorsitzenden vertreten und falls diese oder dieser auch verhindert sein sollte durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 19 Kassenwartin oder Kassenwart

Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Buchführung, den Zahlungsverkehr sowie dessen Überwachung, erstellt den Jahresabschluss und die Meldungen an das Finanzamt. Nach Kassenprüfung durch die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer trägt die Kassenwartin oder der Kassenwart einen Kassenbericht in der ordentlichen Jahreshauptversammlung vor. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 20 Schriftführerin oder Schriftführer 

Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt grundsätzlich das Protokoll über den Verlauf der Mitgliederversammlung. Weiteres regelt die Geschäftsordnungen von Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

 

§ 21 Sportwartin oder Sportwart

Die Sportwartin oder Sportwart überwacht und koordiniert als technische Leiterin oder Leiter in Abstimmung mit dem Vorstand den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Ihr oder ihm unterstehen alle Abteilungen, die im Übrigen in ihrem Bereich selbständig sind. Sie oder er überwacht darüber hinaus die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgeräte, Einrichtungsgegenstände und der Sportbekleidung. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 22 Fachwartinnen oder Fachwarte und Übungsleiterinnen oder Übungsleiter

Die Fachwartinnen oder Fachwarte und die Übungsleiterinnen oder Übungsleitern obliegen die Vor- und Nachbereitung, Leitung und Durchführung sämtlicher Übungsstunden, Trainingseinheiten etc. ihrer Sparte. Ihren Anordnungen ist beim Training Folge zu leisten. Vertretungen sind in den Sparten selbstständig zu regeln. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

§ 23 Kassenprüferin oder Kassenprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit zwei Mitglieder sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ohne Vorstandsfunktion als Kassenprüferin oder Kassenprüfer. Sie werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege nach pflichtgemäßem Ermessen für das jeweils vergangene Geschäftsjahr auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Eine Einzelbelegprüfung ist grundsätzlich entbehrlich. Dem Vorstand ist umgehend nach erfolgter Prüfung und rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Unstimmigkeiten bei der Prüfung sind unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen. 

(3) Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwartes und danach des Vorstandes.

(4) Weiteres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

 

§ 24 Vereinsgliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Unselbständige Abteilungen und Sparten können jederzeit vom Vorstand nach Bedarf eingerichtet und aufgelöst werden.

 

§ 25 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wangelnstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Das Vereinseigentum bzw. das Vereinsvermögen kann somit nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Nach Begleichung der Vereinsschulden ist gemäß Satz 1 zu verfahren. 

(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 sämtlicher Mitglieder erschienen sind, und wenn von den Erschienenen mehr als 3/4 für die Auflösung stimmen. Wird diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neu einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig und kann die Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließen, wenn über 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

(3) Bildet sich im Laufe der nächsten zwei Jahre ein neuer Verein aus früheren Mitgliedern des Vereins, so ist diesem das Vereinseigentum bzw. Vereinsvermögen zurückzugeben, sofern es noch vorhanden ist.

 

§ 26 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, zum Beispiel im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 27 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am ___________ in Wangelnstedt beschlossen. Diese tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

 

Wangelnstedt,     

Gez.


 

Entwurf Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung des MTV Wangelnstedt

 

§ 1 Geltungsbereich

Der Männer-Turn-Verein von 1893 Wangelnstedt e.V. gibt sich zur Durchführung von Mitgliederversammlungen (nachfolgend MGV genannt) diese Geschäftsordnung.

 

§ 2 Einberufung

(1) Alle MGV sind nicht öffentlich. Auf vorherigen Antrag und Beschluss in der MGV kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

(2) Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.

(3) Einladungen können parallel zu den in der Satzung geregelten Weise zusätzlich auch auf anderem Wege wie E-Mail, Presse, Internetseite oder Brief verteilt werden. Maßgeblich sind jedoch die Einladungsregelungen der Satzung. 

 

§ 3 Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit ist in der Satzung geregelt.

 

§ 4 Versammlungsleitung

(1) Die MGV wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren oder dessen Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit durch ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied eröffnet, geleitet und geschlossen. Sind keine dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin oder den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

(2) Die Versammlungsleitung kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeitvornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

(3) Die Versammlungsleitung oder deren oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung. Die Versammlungsleitung gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die MGV ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Tagesordnungspunkte kommen grundsätzlich in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Die Versammlungsleitung kann eine Änderung der Tagungsordnung und der Reihenfolge vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Reihenfolge in Rednerliste erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Das Wort erteilt die Versammlungsleitung. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

(2) Teilnehmende einer Versammlung müssen auf Anweisung der Versammlungsleitung den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

(3) Berichterstatterinnen oder Berichterstatter und Antragstellerinnen oder Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist der Versammlungsleitung nachzukommen.

(4) Die Versammlungsleitung kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Verfahrensfragen und -anträge

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn die Vorrednerin oder der Vorredner geendet hat.

(2) Die Versammlungsleitung kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Rednerinnen oder Redner unterbrechen.

(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem die Antragsstellerin oder der Antragsteller und eine etwaige Gegenrednerin oder ein etwaiger Gegenredner gesprochen haben.

(4) Rednerinnen oder Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

(5) Die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Rednerinnen oder Redner sind vor der Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit vorzulesen.

 

§ 7 Anträge

(1) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge zu Sachverhalten, für welche der Vorstand verantwortlich ist, können jederzeit von stimmberechtigten Mitgliedern an den Vorstand gestellt werden, welche dann in einer Vorstandssitzung behandelt werden. 

 

§ 8 Regelungen zu Wahlen, Abstimmungen und Beschlussfassungen

(1) Beschlussfassungen und Wahlen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen oder ähnlichem Zeichen (z.B. Stimmkarte) im Rahmen der Versammlung vorgenommen. Die Wahlleitung wird bei offenen Wahlen von der Versammlungsleitung übernommen. Ist die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter von einer Wahl betroffen, so gibt sie die Wahlleitung an die jeweilige Vertretung oder eine andere Person ab. 

(2) Geheime schriftliche Abstimmungen und Wahlen (also per Stimmzettel und Urne) finden statt, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied dieses verlangt. Es gelten dann die Regelungen des § 10.

(3) Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekanntzugeben. Die Anträge sind einzeln vorzulesen. Die Versammlungsleitung muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vortragen.

(4) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

(5) Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.

(6) Ist für die einfache Mehrheit vorgesehen gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag, eine Wahl oder ein Beschluss als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. 

 

§ 9 Wahlen

(1) Die Prüfung der oder des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin oder Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch die Wahlleitung. Eine Abwesende oder ein Abwesender kann gewählt werden, wenn der Wahlleitung vor der Abstimmung deren oder dessen Zustimmung als schriftliche Erklärung vorliegt.

(2) Vor der Wahl sind die Kandidatinnen oder Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen. 

 

§ 10 Wahlausschuss

(1) Für geheime Wahlen und Abstimmungen wird ein Wahlausschuss aus drei anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und gegebenenfalls stimmberechtigten Mitgliedern gebildet. Sind Vorstandsmitglieder von der Wahl oder Abstimmung betroffen, dürfen diese nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. Ist der Vorstand insgesamt betroffen, wird der Wahlausschuss aus anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gebildet.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt eine Wahlleitung, welche während des Wahlganges die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung hat. Der Wahlausschuss sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen.

(3) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

 

§ 11 Protokolle

(1) Von jeder MGV ist ein Protokoll nach den Vorschriften der Satzung anzufertigen. Protokolle der MGV sind nicht zu versenden, sofern die MGV dies nichtausdrücklich beschließt. Sie werden im Rahmen der nächsten MGV, spätestens zur nächsten Jahreshauptversammlung als Tischvorlage zur Verfügung gestellt. 

(2) Änderungsvorschläge müssen in dieser MGV angeführt werden. Die MGV entscheiden mit einfacher Mehrheit über Änderungen des Protokolls. Das Protokoll muss von der MGV mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

(3) Sollte die Schriftführerin oder der Schriftführer verhindert sein, führt ein anderes Vorstandsmitglied oder ein durch die Versammlungsleitung bestimmtes anwesendes Vereinsmitglied das Protokoll.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Regelungen ergeben sich aktuell nur aus der Satzung.

 

§ 13 Entlastung des Vorstandes

Die Entlastung des Vorstandes erfolgt immer für den gesamten Vorstand, sofern nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine Einzelentlastung fordert und diesem Antrag mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stattgegeben wird.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.03.2026 in beschlossen.

-----------------------------